Was sagt das §6 MsbG zum Auswahlrecht des Anschlussnehmers?

Was sagt das §6 MsbG zum Auswahlrecht des Anschlussnehmers?

§6 MsbG (1): Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Januar 2021 der Anschlussnehmer einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet, dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten. 
Alle Zähler werden durch einhundert mit intelligenten Messsystemen ausgestattet, marktüblich wird hierbei der Begriff Vollausstattung verwendet.